top of page
Statuten

Name, Sitz, Zweck

Art. 1

Unter dem Namen der Elterngruppe Dübendorf besteht in Dübendorf ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Dübendorf. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2

Zweck der Elterngruppe Dübendorf ist:

  • die Interessen der Kinder, Jugendlichen und Eltern zu vertreten

  • den Kontakt unter den Eltern zu fördern

  • eine konstruktive Zusammenarbeit mit Schulen, Erziehungsinstitutionen, der Gemeinde und jenen Vereinen zu suchen, die sich mit Kindern und Jugendlichen abgeben

  • eine sinnvolle Freizeitgestaltung für die Kinder und deren Eltern zu unterstützen und anzuregen

  • Elternbildung zu betreiben

Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt

Art. 3

Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, welche bereit sind, die Ziele nach Art. 2 zu unterstützen und zu fördern und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

Art. 4

Der Beitritt ist erfolgt sobald die unterschriebene Anmeldekarte bei der Aktuarin eingetroffen ist. 

Art. 4.1

Der Verein setzt sich zusammen aus Gönnermitgliedern, Aktiv- und Passivmitgliedern. Gönner und Passivmitglieder unterstützen den Verein finanziell, beteiligen sich aber nicht am Vereinsleben.

Art. 5

Der Austritt (oder Übertritt zu den Passivmitgliedern) kann jederzeit erfolgen, spätestens jedoch per 31. Dezember und muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Austretende haben den Betrag für das laufende Jahr voll zu bezahlen und werden per 31.12. aus dem Verein entlassen.

Art. 5.1

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn:

  • es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Jahresende nicht nachkommt

  • es dem Verein mit seinem Handeln schadet

Ein Mitglied kann nur an einer ausserordentlichen oder jährlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand über einen fristlosen Ausschluss.

Organe

Art. 6

Die Organe sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • die Rechnungsrevisorinnen

  • evtl. Arbeitsgruppen
     

Versammlung

Art. 7

Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr zur Behandlung der ordentlichen Geschäfte zusammen. Der Mitgliederversammlung unterstehen folgende Geschäfte:

  • Appell, Wahl des Stimmzählers

  • Abnahme des Protokolls der letzten MV

  • Abnahme der Jahresrechnung

  • Genehmigung der Voranschläge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  • Änderung bzw. Ergänzung der Statuten

  • Wahl des Vorstandes

  • Wahl der Präsidentin

  • Wahl der Rechnungsrevisorinnen

  • Weitere Anträge von Vorstands- und Vereinsmitgliedern

  • Besprechung neuer Aufgaben und Fragen von allgemeinem Interesse

Art. 7.1

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird durchgeführt:

  • auf schriftliches Begehren von 1/5 der Mitglieder

  • auf Wunsch des Vorstandes

Art. 7.2

Die Mitglieder sind zu einer Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung zusammen mit einer Traktandenliste schriftlich einzuladen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind 8 Tage vorher schriftlich einzureichen.

Vorstand

Art. 8

Der Vorstand umfasst mindestens drei Mitglieder. Die Präsidentinnen und der Vorstand werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt das Präsidium und die Vorstandsmitglieder 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Art. 8.1

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einem einfachen Mehr gefasst.

Art. 8.2

Während der laufenden Amtsperiode austretende Vorstandsmitglieder können durch Vereinsmitglieder ersetzt werden. Diese müssen von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Arbeitsgruppen

Art. 9

Die Arbeitsgruppen werden nach Bedarf zu bestimmten Themen gebildet. Ohne Zustimmung des Vorstandes dürfen diese den Verein nicht nach aussen vertreten.

Rechnungsrevisorinnen

Art. 10

  • Die zwei Rechnungsrevisorinnen werden an der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie haben das Recht, jederzeit Bücher und Akten einzusehen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Rechnungsrevisorinnen dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein

Finanzen

Art. 11

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Kassierin besorgt die Rechnungsführung. Die Rechnung ist jährlich abzuschliessen, durch die Rechnungsrevisorinnen zu prüfen und der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Das finanzielle Vereinsziel ist, dass sich Einnahmen und Ausgaben in etwa die Waage halten. Zu grosse Überschüsse müssen Vereinsmitgliedern zu Gute kommen (Anlässe).

Art. 12

Die Einnahmen bestehen aus:

  • den Mitgliederbeiträgen: Aktiv 40 Franken / Jahr. Gönner: mindestens 40 Franken / Jahr. Passiv: mindestens 25 Franken / Jahr (Familienbeitrag)

  • Spenden und Zuwendungen

  • Erlösen aus Veranstaltungen und Aktionen

  • Kafibetrieb am Freitagmorgen

Art. 12.1

Die Ausgaben bestehen aus:

  • öffentlichen Vereinsanlässen (Fasnacht, Weihnachtsbasteln etc.)

  • Neuanschaffungen für die Muki-Treffen und das Kafi

  • Miete Familienzentrum

  • Porto und Spesen

  • Unterstützung anderer Vereine

  • internen Vereinsanlässen (Vorstandessen, MV, etc.)
     

Haftung

Art. 13

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen Vermögen, jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.

Art. 14

Rechtsverbindliche Unterschrift besitzt die Präsidentin gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied

Genehmigung oder Änderungen der Statuten

Art. 15

Vorliegende Statuten können auf Verlangen des Vorstandes oder 2/3 der aktiven Vereinsmitglieder teilweise oder ganz revidiert werden.

Auflösung

Art. 16

Die Auflösung des Vereins kann nur von 2/3 der anwesenden Mitglieder an einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung bestimmt, welchen verwandten Bestreben ein allfällig vorhandenes Vermögen nach Deckung der laufenden Verpflichtungen zufallen soll.

Gründungssitzung

Art. 17

Diese Statuten treten mit Beschluss der Gründungsversammlung vom 2. Juli 1989 in Kraft.

Änderung der Statuten am 4. Februar 2000

Änderung der Statuten am 8. März 2007

Änderung der Statuten am 8. März 2012

Änderung der Statuten am 23. Juni 2020

Änderung der Statuten am 18. April 2021

 

Dübendorf, 18. April 2021 / M. Meuri

bottom of page