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Statuten

Name, Sitz, Zweck

Art. 1

Unter dem Namen der Elterngruppe Dübendorf besteht in Dübendorf ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Dübendorf. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2​

Zweck der Elterngruppe Dübendorf ist:

  • den Kontakt unter den Eltern zu fördern

  • eine konstruktive Zusammenarbeit mit Schulen, Erziehungsinstitutionen, der Gemeinde und jenen Vereinen zu suchen, die sich mit Kindern und Jugendlichen abgeben

  • eine sinnvolle Freizeitgestaltung für die Kinder und deren Eltern zu unterstützen und anzuregen

  • Elternbildung zu betreiben

Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt

Art. 3

Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, welche bereit sind, die Ziele nach Art. 2 zu unterstützen und zu fördern und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

Art. 4

Der Beitritt ist erfolgt durch schriftliche oder elektronische Anmeldung und Aufnahme durch den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

Art. 4.1

Der Verein setzt sich zusammen aus Gönnermitgliedern, Aktiv- und Passivmitgliedern. Gönner und Passivmitglieder unterstützen den Verein finanziell, beteiligen sich aber nicht am Vereinsleben und profitieren entsprechend nicht von vergünstigten Vereinsangeboten.

 

Art. 4.2

Stimm- und Wahlrecht an der Mitgliederversammlung haben ausschliesslich Aktivmitglieder. Gönner- und Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Art. 5

Der Austritt (oder Übertritt zu den Passivmitgliedern) kann jederzeit erfolgen, spätestens jedoch per 31. Dezember und muss schriftlich oder elektronisch an den Vorstand gerichtet werden. Austretende haben den Betrag für das laufende Jahr voll zu bezahlen und werden per 31.12. aus dem Verein entlassen.

Art. 5.1

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:

  • es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Jahresende nicht nachkommt

  • es dem Verein mit seinem Handeln schadet

Der Ausschlussentscheid ist dem Mitglied schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Mitglied kann nur an einer ausserordentlichen oder jährlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand über einen fristlosen Ausschluss. Gegen einen Ausschluss durch den Vorstand kann an der nächsten Mitgliederversammlung Rekurs eingelegt werden. Der Ausschluss durch den Vorstand ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Organe

Art. 6

Die Organe sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • die Rechnungsrevison

  • evtl. Arbeitsgruppen

 

Art. 7

Der Verein bearbeitet Personendaten seiner Mitglieder und weiterer beteiligter Personen ausschliesslich im Rahmen des Vereinszwecks.
Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, sofern keine gesetzliche Pflicht besteht oder dies für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist.
Der Vorstand trägt im Rahmen seiner Zuständigkeiten Sorge für angemessene Massnahmen zum Datenschutz.


 

Versammlung

Art. 8

Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr zur Behandlung der ordentlichen Geschäfte zusammen. Der Mitgliederversammlung unterstehen folgende Geschäfte:

  • Appell, Wahl des Stimmzählers

  • Abnahme des Protokolls der letzten MV

  • Abnahme der Jahresrechnung

  • Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  • Änderungund Ergänzung der Statuten

  • Wahl des Vorstandes

  • Wahl des Präsidiums

  • Wahl der Person der Rechnungsrevision

  • Beschluss über die Auflösung des Vereins

  • Erteilung der Décharge an den Vorstand

  • Behandlung von Anträgen von Mitgliedern und Vorstand, soweit diese in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen

​Alle übrigen Geschäfte, insbesondere die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, fallen in die Zuständigkeit des Vorstandes.

 

Art. 8.1

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird durchgeführt:

  • auf schriftliches Begehren von 1/5 der Mitglieder

  • auf Wunsch des Vorstandes

Art. 8.2

Die Mitglieder sind zu einer Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung zusammen mit einer Traktandenliste schriftlich oder elektronisch einzuladen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind 8 Tage vorher schriftlich oder elektronisch einzureichen.

 

Art. 8.3

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäss einberufen wurde.

 

Art. 8.4

Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen auch in elektronischer Form oder in hybrider Form durchführen. Die Ausübung der Mitgliedsrechte muss dabei gewährleistet sein.

 

Art. 8.5

Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes oder durch ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied geleitet.

Vorstand

Art. 9.1

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

Der Verein wird entweder durch ein Präsidium oder durch einen Kollektivvorstand geführt. Im Falle eines Kollektivvorstandes, nimmt dieser die Aufgaben des Präsidiums gemeinsam wahr.

 

 

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 9.2

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

Zu den Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes gehören insbesondere:

  • Die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Die operative Leitung des Vereins

  • Die Vertretung des Vereins gegenüber Behörden, Organisationen und Dritten

  • Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Verantwortung für eine ordnungsgemässe Buchführung

  • Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

  • Die Ausarbeitung von Reglementen, Richtlinien und Konzepten

  • Die Einsetzung und Begleitung von Arbeitsgruppen

 

Art. 9.3

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einem einfachen Mehr gefasst und können auch in elektronischer Form erfolgen.

Art. 9.4

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Er verteilt die Aufgaben intern (z.B. Finanzen, Protokollführung, Kommunikation).

Die Aufgabenverteilung ist nicht Bestandteil der Statuten.

 

Art. 9.5

Während der laufenden Amtsperiode austretende Vorstandsmitglieder können durch Vereinsmitglieder ersetzt werden. Diese Ersatzwahlen sind in der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 9.6

Das Präsidium ist Teil des Vorstandes.

Es koordiniert die Tätigkeit des Vorstandes und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen

  • Leitung der Mitgliederversammlung

  • Vertretung des Vereins nach aussen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand

  • Sicherstellung des Informationsflusses innerhalb des Vorstandes

Das Präsidium hat keine eigenständige Entscheidungskompetenz, soweit diese nicht ausdrücklich durch den Vorstand oder die Statuten übertragen wird.

Wird der Verein durch einen Kollektivvorstand geführt, werden die Aufgaben des Präsidiums gemeinschaftlich oder durch ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied wahrgenommen.

Arbeitsgruppen

Art. 10

Die Arbeitsgruppen werden nach Bedarf zu bestimmten Themen gebildet. Ohne Zustimmung des Vorstandes dürfen diese den Verein nicht nach aussen vertreten.

Rechnungsrevision

Art. 11

Die Person der Rechnungsrevision (mindestens 1 Person) wird an der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Siehat das Recht, jederzeit Bücher und Akten einzusehen und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Mitglieder der Rechnungsrevision dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein

Finanzen

 

Art. 12

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Rechnungsführung wird durch ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied wahrgenommen. Die Rechnung ist jährlich abzuschliessen, durch die Rechnungsrevision zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das finanzielle Vereinsziel ist, dass sich Einnahmen und Ausgaben in etwa die Waage halten.

Art. 13

Die Einnahmen bestehen aus:

  • den Mitgliederbeiträgen: Aktiv 40 Franken / Jahr. Gönner: mindestens 40 Franken / Jahr. Passiv: mindestens 25 Franken / Jahr (Familienbeitrag)

  • Spenden und Zuwendungen

  • Erlösen aus Veranstaltungen

 

Art. 13.1

Die Ausgaben bestehen unter anderem aus (Liste nicht abschliessend):

  • öffentlichen Vereinsanlässen

  • Miete Familienzentrum

  • Administratives/Sonstiges

  • internen Vereinsanlässen (Vorstandessen, MV, etc.)
     

Art. 13.2
Die Mitgliederversammlung kann unterschiedliche Mitgliederbeiträge oder Beitragsreduktionen vorsehen.
Insbesondere können Aktivmitglieder, die sich in besonderem Mass für den Verein engagieren, ganz (z.B. Vorstand) oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden.
Die konkrete Ausgestaltung regelt der Vorstand. 

 

Haftung

Art. 14

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen Vermögen, jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.

Art. 15

Rechtsverbindliche Unterschriften erfolgen durch zwei Vorstandsmitglieder kollektiv.

Genehmigung oder Änderungen der Statuten

Art. 16

Statutenänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Aktivmitglieder beschlossen. Anträge können vom Vorstand oder von Mitgliedern gestellt werden.​

Auflösung

Art. 17

Die Auflösung des Vereins kann nur von 2/3 der anwesenden Mitglieder an einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung bestimmt, welchen verwandten Bestreben ein allfällig vorhandenes Vermögen nach Deckung der laufenden Verpflichtungen zufallen soll.

Gründungssitzung

Diese Statuten treten mit Beschluss der Gründungsversammlung vom 2. Juli 1989 in Kraft.

Änderung der Statuten am 4. Februar 2000

Änderung der Statuten am 8. März 2007

Änderung der Statuten am 8. März 2012

Änderung der Statuten am 23. Juni 2020

Änderung der Statuten am 18. April 2021

Änderung der Statuten am 15. März 2024

Änderung der Statuten am 20. März 2026​

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